Zusammenfassung
1. Gemäß der bis zum 22.7.2015 geltenden Regelung datenschutzrechtlicher Anforderungen für Verfahren der Qualitätssicherung in §299 SGB V durften KÄVen aus Anlass einer Qualitätsprüfung von Vertragsärzten versichertenbezogene Daten nur in pseudonymisierter Form fordern.
2. Nach Änderung der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Richtlinie des G-BA wirkt die zuvor von ihm erlassene Richtlinie zwar fort. Sie ist aber nun an der neuen Gesetzesfassung zu messen. Sind ab einem vom Gesetzgeber festgelegten Zeitpunkt bestimmte Vorgaben zu beachten, sind damit unvereinbare Regelungen in Richtlinien des G-BA ab diesem Zeitpunkt nichtig.
3. Der G-BA kann als Beigel. eines sozialgerichtlichen Verfahrens im Rahmen einer von ihm erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur eine formelle, sondern auch eine materielle Beschwer geltend machen, wenn das angefochtene Urt. inzident eine von ihm erlassene Regelung als mit höherrangigem Recht unvereinbar und somit für unwirksam hält. (Leitsätze der Bearbeiterin)
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BSG, Beschl. v. 15.5.2019 – B 6 KA 27/18 B (LSG Berlin-Brandenburg). Anforderung von versichertenbezogenen Daten im Rahmen einer Qualitätsprüfung nur in pseudonymisierter Form . MedR 39, 92–96 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5778-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-020-5778-6