Zusammenfassung
1. Für Streitigkeiten aufgrund einer Bürgschaftserklärung, die für Forderungen der KKen und der KÄV gegen ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH abgegeben wurde, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
2. Bei einer durch Ausgliederung und Übernahme vorgenommenen Auswechslung eines Gesellschafters endet die Mithaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für die von ihm abgegebene Bürgschaftserklärung gemäß den Regelungen des UmwG nach 5 Jahren.
3. Der Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde steht dem Bürgen zu und ist abtretbar.
4. Richtige Klageart ist die Leistungsklage, ggfs. in Kombination mit einer Anfechtungsklage, wenn ein ablehnender Verwaltungsakt ergangen ist. (Nrn. 3, 4 Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG, Urt. v. 11.9.2019 – B 6 KA 2/18 R (LSG Nds.-Bremen). Medizinisches Versorgungszentrum in Rechtsform einer GmbH – Streitigkeiten aufgrund einer Bürgschaftserklärung . MedR 39, 85–91 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5776-8
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