Zusammenfassung
1. Für die Grenze zur Auffälligkeit im Quartalszeitprofil ist bei in Teilzeit beschäftigten Ärzten weder die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit noch die nach der BedarfsplRL maßgebende Zeitgrenze ausschlaggebend. Vielmehr ist die Grenze entsprechend dem Umfang der Beschäftigung auf einer viertel, einer halben oder einer dreiviertel Stelle als Bruchteil der für vollzeitbeschäftigte Ärzte geltenden Grenze von 780 Stunden zu bilden.
2. Urlaubs- und Krankheitsvertretungen innerhalb eines MVZ können im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung nur bis zur Dauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten berücksichtigt werden. (Leitsätze der Bearbeiter)
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BSG, Urt. v. 30.10.2019 – B 6 KA 9/18 R (Bay. LSG). Zur Grenze der Auffälligkeit im Quartalszeitprofil bei in Teilzeit beschäftigten Ärzten, Anwendbarkeit des §32 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV . MedR 39, 79–84 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5774-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-020-5774-x