Zusammenfassung
1. Der Gesetzgeber hat mit der hausarztzentrierten Versorgung eine alternative Versorgungsstruktur zum kollektivvertraglich geprägten System geschaffen.
2. Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung sind Normsetzungsverträge.
3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung Regelungen trifft, die verhindern, dass Leistungen gleichzeitig auch im Kollektivvertragssystem abgerechnet werden können.
4. Art. 12 Abs. 1 GG gewährt Laborärzten keinen Schutz davor, dass Hausärzte, die an einem Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen, Leistungen des Allgemeinlabors selbst erbringen und nicht an Laborärzte überweisen. (Leitsätze des Verfassers)
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BSG, Urt. v. 12.2.2020 – B 6 KA 25/18 R (LSG Bad.-Württ.). Selektivvertrag zur hausarztzentrierten Versorgung – keine Verletzung des vertragsärztlichen Status von Laborärzten . MedR 39, 71–77 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5772-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-020-5772-z