Zusammenfassung
1. Im Berufungsverfahren ist es dem klagenden Patienten abzuverlangen, sich medizinisch fundiert, d.h. regelmäßig unter Bezug auf ein Privatgutachten, medizinische Leitlinien oder andere Stimmen aus der medizinischen Literatur mit den von ihm beanstandeten Feststellungen eines erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens, auf die sich das erstinstanzliche Gericht gestützt hat, auseinanderzusetzen.
2. Klärt der Arzt auch über eine ernsthafte Alternative zu der von ihm in Aussicht genommenen Behandlung auf, ist er nicht verpflichtet, zu diesem Gespräch einen Arzt derjenigen Fachrichtung hinzuziehen, in die diese Alternativbehandlung fällt.
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OLG Dresden, Urt. v. 12.5.2020 – 4 U 1388/19 (LG Leipzig). Zu den Anforderungen an den Berufungsvortrag im Arzthaftungsverfahren . MedR 39, 46–48 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5761-2
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