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Wirtschaftlichkeitsprüfung von Zahnärzten: Annexkompetenz zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung nur in engen Grenzen

SGB V §§12, 106 Abs. 4a S. 1, 106a, 106d

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Medizinrecht Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

1. Eine andere, vom Durchschnitt der Fachgruppe abweichende Patientenverteilung rechtfertigt nicht automatisch die Anerkennung als Praxisbesonderheit. Es gibt nämlich keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine vom Durchschnitt abweichende Patientenverteilung einen Mehraufwand bei bestimmten Leistungen nach sich zieht.

2. Die Wirtschaftlichkeitsgremien besitzen eine Randzuständigkeit (Annexzuständigkeit) für sachlich-rechnerische Berichtigungen (BSG, Urt. v. 20.9.1995, Az. 6 RKa 56/94; BSG, Urt. v. 6.9.2006, Az. B 6 KA 40/05 R) aus verwaltungsökonomischen Gründen.

3. Diese Annexzuständigkeit darf nicht dazu führen, dass die eindeutige Kompetenzzuweisung des Gesetzgebers (§106 SGB V; §106a SGB V) durchbrochen wird. Deshalb kann Annexzuständigkeit nur bedeuten, dass davon restriktiv und lediglich bei Abrechnungsfehlern Gebrauch gemacht wird, die eindeutig sind und deren Umfang gemessen an dem Umfang des auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung entfallenden Teils der Prüfung von untergeordneter Bedeutung ist, was die Anzahl der geprüften Leistungen und den Kürzungsbetrag betrifft (vgl. SG Marburg, Urt. v. 5.6.2019, Az. S 12 KA 387/18 WA).

4. Findet im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung eine Vorprüfung durch Sachverständige statt, handelt es sich hierbei um verwaltungsinterne Vorgänge, die sich unmittelbar nur im Innenbereich der Verwaltung auswirken (vgl. Kopp/Ramsauer, Komment. zum VwVfG, §35, Rdnr. 80). Die Letztentscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen ist den Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung vorbehalten. Es besteht deshalb kein Anspruch auf Offenlegung der Umstände der Vorprüfung, insbesondere der Einzelheiten der Vorprüfung, des Prüfergebnisses und dessen Protokollierung.

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SG München, Urt. v. 6.11.2019, S 38 KA 5038/19. Wirtschaftlichkeitsprüfung von Zahnärzten: Annexkompetenz zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung nur in engen Grenzen . MedR 38, 1062–1065 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5750-5

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