Zusammenfassung
Trifft bei der gesetzlichen Abkürzung von Verjährungs- und anderen (Ausschluss-)Fristen, für die der Gesetzgeber die entsprechende Geltung verjährungsrechtlicher Regelungen angeordnet hat, das Änderungsgesetz keine detaillierte Übergangsregelung zum sachlichen Anwendungsbereich der Neuregelung, ist, wenn die neue Frist kürzer als die noch nicht abgelaufene längere Frist nach bisherigem Recht ist, die kürzere Frist ab dem Inkrafttreten der Neuregelung auch auf die vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgelösten und noch nicht abgelaufenen Fristen anzuwenden. Läuft jedoch die längere Frist nach altem Recht früher als die kürzere neue Frist ab, so bleibt deren Ablauf für den Eintritt der Verjährung bzw. der verjährungsähnlichen Ausschlusswirkung maßgeblich. (Rdnr. 26)
Dies gilt auch für die Abkürzung der Ausschlussfrist für die Berichtigung vertragsärztlicher Honorarbescheide auf zwei Jahre durch §106d Abs. 5 S. 3 SGB V i.d.F. des TSVG. (Rdnr. 26)
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SG Dresden, Beschl. v. 23.1.2020 – S 25 KA 18/20 ER. Gesetzliche Abkürzung von Verjährungsfristen und verjährungsähnlichen Ausschlussfristen bei Abrechnungsprüfung . MedR 38, 1057–1060 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5748-z
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