Zusammenfassung
1. Die Auslegung von Leistungslegenden und Abrechnungsausschlüssen erfolgt streng nach dem Wortlaut. Nur wenn der Wortlaut nicht eindeutig ist und mehrere Interpretationen zulässt, kommt eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau in Betracht, die auch Begleitumstände wie die Entstehungsgeschichte berücksichtigt.
2. Neben der Notfallpauschale 01210 können in Anh. 1, Spalte GP des EBM-Ä aufgeführte Leistungen nicht berechnet werden, auch wenn sie in einer eigenen Gebührenordnungsposition enthalten sind. (Leitsätze des Bearbeiters)
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Consortia
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BSG, Urt. v. 11.9.2019 – B 6 KA 22/18 R (Sächsisches LSG). Wortlautauslegung des EBM-Ä; eingeschränkte Berechnung von Einzelleistungen neben der Notfallpauschale 01210 . MedR 38, 1050–1054 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5745-2
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