Zusammenfassung
1. Die Regelungen in §26 BedarfsplRL zum Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen finden auch dann Anwendung, wenn in einer solchen Konstellation über einen Antrag auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem MVZ oder bei einem Vertragsarzt bzw. einer BAG zu befinden ist.
2. Bei der zu treffenden Auswahlentscheidung kommt es auf die Qualifikation des anzustellenden Arztes und nicht auf die des anstellenden Arztes (oder der anstellenden BAG bzw. des MVZ) an.
3. Für die Beurteilung des räumlichen Versorgungsbedarfs ist nicht auf das spezielle Patientenklientel einer Praxis, sondern abstrakt auf die im Einzugsbereich der Praxis lebenden Versicherten abzustellen.
4. Wird die Auswahlentscheidung mit einem bestimmten ortsbezogenen und/oder qualitativen Versorgungskonzept begründet, ist eine Nachbesetzung nach Sperrung des Planungsbereichs nur zu genehmigen, wenn dieses Konzept weiterverfolgt werden kann und soll. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG, Urt. v. 13.5.2020 – B 6 KA 11/19 R (LSG Schleswig-Holstein). Auswahlentscheidung nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs . MedR 38, 1034–1039 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5739-0
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