Zusammenfassung
1. BG-Kliniken/Unfallkrankenhäuser sind besondere Einrichtungen i.S.v. §33 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 1 und 3 SGB VII.
2. Der Vergütungsanspruch von BG-Kliniken/Unfallkrankenhäusern gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung als ihren eigenen Gesellschaftern gründet auf den mit diesen (konkludent) geschlossenen Vergütungsverträgen i.V.m. dem Vergütungstarifvertrag eigene Einrichtungen.
3. Der Vergütungsanspruch ist unabhängig von einer Kostenzusage und wird im konkreten Einzelfall unmittelbar mit der Inanspruchnahme der stationären Leistung durch den Versicherten in der eigenen Einrichtung des Unfallversicherungsträgers ausgelöst, wenn diese Versorgung medizinisch erforderlich ist.
4. Schuldner des Vergütungsanspruchs gegenüber der Klinik ist jedenfalls ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der in einem zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung wirksamen Bescheid gegenüber dem Versicherten Unfallfolgen festgestellt hat, die Gegenstand der abgerechneten Behandlung waren.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.1.2020 – L 6 U 123/16 (SG Halle, Saale). Vertragsbeziehung zwischen Unfallversicherungen und eigenen BG-Kliniken im Leistungsfall . MedR 38, 966–970 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5720-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-020-5720-y