Zusammenfassung
1. Umlagenabhängig bemessene Beiträge zur erweiterten Honorarverteilung (EHV) sind rechtswidrig bei Verzicht auf die Berücksichtigung von deutlichen Kostenunterschieden bei der Beitragsbemessungsgrenze und Begrenzung der erreichbaren Anwartschaften aus der EHV nach Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit.
2. Erreicht der Abstand zwischen den Kostensätzen ärztlicher Gruppen oder abgrenzbarer Untergruppen 15 %, muss die KÄV dem für den Zweck der Berechnung der Umlage für die EHV durch eine Berücksichtigung von Kostenanteilen – gegebenenfalls bei einzelnen Leistungen – Rechnung tragen.
3. Notwendige Änderungen der Regelungen sind zügig in Kraft zu setzen, ohne dass eine Frist von sechs Monaten dafür zu setzen ist. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG, Urt. v. 11.12.2019 – B 6 KA 12/18 R (Hess. LSG). Sachkostenberücksichtigung bei umsatzabhängiger erweiterter Honorarverteilung . MedR 38, 946–949 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5714-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-020-5714-9