Zusammenfassung
1. Im Falle schwerster und dauerhafter Schädigungen, die der Geschädigte in jungen Jahren bewusst erlebt und von denen anzunehmen ist, dass sie ihn lebenslang in der Lebensführung erheblich beeinträchtigen werden, kann ein Schmerzensgeld von 800.000 € angemessen sein.
2. Dass Bewusstsein um den Verlust der bisherigen Lebensqualität und die voraussichtlich lebenslange Dauer der Schädigungen sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes.
3. Schmerzensgelder, die wegen Verlustes der Persönlichkeit zugesprochen sind, taugen nicht als Referenzmaßstab für Fälle, in denen der Geschädigte ohne jede intellektuelle Einschränkung die Leiden und den Verlust lebenslang bewusst erlebt.
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OLG Oldenburg, Urt. v. 18.3.2020 – 5 U 196/18 (LG Aurich). Verspätete Behandlung einer Meningokokkensepsis – 800.000 € Schmerzensgeld für beidseitige Unterschenkelamputation und körperlicher Verunstaltung . MedR 38, 926–930 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5707-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-020-5707-8