Zusammenfassung
1. Eine wiederholte Antragstellung auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nach §103 Abs. 3a SGB V, unmittelbar einer erstmaligen Antragstellung folgend, ist nicht ausgeschlossen, muss jedoch schutzwürdig und darf nicht willkürlich sein (vgl. BSG, Urt. v 23.3.2016 – B 6 KA 9/15 R = BSGE 121, 76 = SozR 4-2500 §103 Nr. 18). Als willkürlich, nicht schutzwürdig und mit dem Sinn und Zweck von §103 Abs. 3a S. 1 i.V. mit Abs. 4 S. 1 SGB V nicht vereinbar anzusehen ist es, wenn in dem Fall, dass sich zunächst kein Bewerber findet, mehrfach hintereinander Anträge auf Durchführung eines Nachfolgeverfahrens solange gestellt werden, bis es zu einer Nachfolge kommt. Eine solche Perpetuierung des Antragsverfahrens ist nicht schutzwürdig. Letztendlich hat der Vertragsarzt das Risiko der Möglichkeit für die Veräußerung seiner Praxis zu tragen.
2. Die Beurteilung, wann eine Praxis nicht mehr fortführungsfähig ist, hängt vom Einzelfall ab. Je länger eine Vertragsarztpraxis nicht betrieben wird, umso mehr spricht dafür, dass eine Fortführungsfähigkeit nicht mehr besteht.
3. Zum Vorhandensein eines ausreichenden Praxissubstrats gehört unverzichtbar ein Patientenstamm, bestehend aus GKV-Patienten, die in Behandlung standen und bei denen die ärztlichen Leistungen über die KVB abgerechnet wurden. GKV-Patienten, die als Selbstzahler behandelt werden, zählen nicht zu diesem Patientenstamm.
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SG München, Urt. v. 6.11.2019 – S. 38 KA 162/18. Zur Fortführungsfähigkeit der Praxis: Kein Praxissubstrat ohne KÄV–Abrechnung . MedR 38, 717–719 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5637-5
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