Zusammenfassung
1. §7 Abs. 5 PrüfvV (2014) findet keine Anwendung auf Fälle, in denen das Krankenhaus seine Rechnung entsprechend den Feststellungen des MDK anpasst. Das gilt auch dann, wenn die korrigierte Rechnung höher ist als die Ausgangsrechnung.
2. Eine solche nachträgliche Rechnungskorrektur zugunsten des Leistungserbringers verstößt auch nicht gegen den Rechtsgedanken von Treu und Glauben.
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LSG Bad.-Württ., Urt. v. 10.12.2019 – L 11 KR 1176/19 (SG Mannheim). Zulässigkeit der nachträglichen Rechnungskorrektur durch ein Krankenhaus zur Umsetzung der Feststellungen des MDK . MedR 38, 421–425 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5553-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-020-5553-8