Zusammenfassung
1. Wird nachträglich an den Voraussetzungen der Leistungserbringung des EBM-Ä etwas geändert, so liegt hierin ein Eingriff in einen bereits abgewickelten Sachverhalt, sodass sich dessen Rechtmäßigkeit nach den verfassungsgerichtlichen Grundsätzen für echte Rückwirkungen richtet.
2. Änderungen des EBM-Ä zu Lasten der Vertragsärzte, die dem Verbot einer echten Rückwirkung unterfallen – hier die nachträgliche Begrenzung der Abrechnungsmöglichkeit durch den Zusatz “einmal am Behandlungstag” – werden grundsätzlich erst mit Beginn des auf ihre Veröffentlichung folgenden Quartals wirksam. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG, Urt. v. 26.6.2019 – B 6 KA 8/18 R (BayLSG). Voraussetzungen der rückwirkenden Beschränkung der Abrechenbarkeit einer Leistung des EBM-Ä – rechtswidrige echte Rückwirkung . MedR 38, 416–420 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5551-x
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