Zusammenfassung
1. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet die Krankenkassen, sich bei der Mitgliederwerbung auf solche Leistungen und Umstände zu beschränken, die einen Bezug zu ihren gesetzlichen Aufgaben haben.
2. Der deutsche Gesetzgeber ist befugt, rechtliche Vorgaben für die Mitgliederwerbung zu machen, die über die Anforderungen des Europarechts hinausgehen.
3. Prozessführungsbefugt für eine Unterlassungsklage nach §4 Abs. 3 S. 2 SGB V kann auch ein Verband der Ersatzkassen sein. (Leitsätze der Bearbeiterin)
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BSG, Urt. v. 30.7.2019 – B 1 KR 16/18 R (SG Berlin). Mitgliederwerbung in der gesetzlichen Krankenversicherung . MedR 38, 411–414 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5550-y
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