Zusammenfassung
1. §53 Abs. 4 SGB V berechtigt die Krankenkasse ausschließlich dazu, höhere als die im SGB V normierten Kostenerstattungssätze vorzusehen.
2. Die Regelung gibt der Krankenkasse nicht das Recht, dem Versicherten in Wahltarifen den Zugang zu weiteren Leistungen jenseits des durch den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vorgegebenen Rahmens zu eröffnen. Auch zusätzliche Leistungen nach Maßgabe von §11 Abs. 6 SGB V dürfen nicht in Form von Wahltarifen geregelt werden.
3. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch begründet bei Missachtung dieser Vorgaben durch die Krankenkasse einen Unterlassungsanspruch privater Krankenversicherungsunternehmen; §§53 Abs. 4 und 11 Abs. 6 SGB V haben drittschützenden Charakter. (Leitsätze der Bearbeiterin)
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BSG, Urt. v. 30.7.2019 – B 1 KR 34/18 R (LSG Nordrhein–Westfalen). Zur Reichweite von Wahltarifen zur Kostenerstattung . MedR 38, 406–411 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5548-5
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