Zusammenfassung
1. Zur Frage der Zulassung eines Volksbegehrens zur Einführung von Vorgaben für die Pflege in Krankenhäusern.
2. Der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf ist mit Bundesrecht unvereinbar, da dem Landesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz fehlt.
a) Die auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG beruhenden bundesgesetzlichen Normierungen zur Bemessung und Finanzierung des Pflegepersonalbedarfs in Krankenhäusern und zu Personaluntergrenzen insbesondere in §136a Abs. 2, §§137i und 137j SGB V versperren die Möglichkeit einer landesrechtlichen Regelung derselben Materie.
b) Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Bundesgesetzgeber durch die erschöpfende Regelung der Pflegepersonalausstattung in Krankenhäusern die ihm nach dem Grundgesetz zustehenden Gesetzgebungszuständigkeiten überschritten hätte.
c) Die im Bundesrecht enthaltenen Öffnungsklauseln (§136b Abs. 2 S. 4 SGB V, §6 Abs. 1a S. 2 KHG) erlauben keine Regelungen der Länder zur Ausstattung der Krankenhäuser mit Pflegepersonal.
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Bay. VerfGH, Urt. v. 16.7.2019 – Vf. 41-IX-19. Volksbegehren “Stoppt den Pflegenotstand an Bayerns Krankenhäusern” nicht zugelassen . MedR 38, 399–406 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5547-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-020-5547-6