Zusammenfassung
1. Die nach §25 der MBO-Ä notwendige Sorgfalt bei der Ausstellung ärztlicher Atteste erfordert grundsätzlich einen unmittelbaren physischen Kontakt zwischen Arzt und Patient.
2. Die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Wege von Fernbehandlung verstößt gegen die ärztliche Sorgfalt, wenn über den Einzelfall hinausgehend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch nur bei leichteren Erkrankungen regelhaft ohne persönlichen Kontakt erteilt werden.
3. Ein Unternehmen verstößt gegen die unternehmerische Sorgfalt, wenn es die Erteilung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in einer der ärztlichen Sorgfalt widersprechenden Art und Weise organisiert und bewirbt.
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LG Hamburg, Urt. v. 3.9.2019 – 406 HK O 56/19. Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Wege von Fernbehandlung . MedR 38, 391–393 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5544-9
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