Zusammenfassung
1. Der Allgemeinarzt ist verpflichtet, den Patienten, soweit erforderlich, einer fachärztlichen Behandlung zuzuführen.
2. Stellt sich ein Patient mit einem geröteten Auge bei einem Allgemeinarzt vor, besteht eine solche Verpflichtung jedoch nur, wenn aufgrund einer Untersuchung mit in der Hausarztpraxis zur Verfügung stehenden Mitteln und der Anamnese des Patienten der konkrete Verdacht auf eine Erkrankung des Auges oder einen eingedrungenen Fremdkörper besteht; lediglich unspezifische Beschwerden rechtfertigen es, von einer Überweisung abzusehen und den Patienten zu einer Wiedervorstellung zu veranlassen.
3. Für die Untersuchung des Auges durch den Hausarzt gilt der augenärztliche Behandlungsstandard nicht, die Untersuchung mit einer Spaltlampe ist nicht geschuldet.
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
OLG Dresden, Beschl. v. 4.6. und 8.8.2019 – 4 U 506/19 (LG Dresden). Unterlassener Seidel-Test – Befunderhebungsfehler eines Allgemeinarztes? . MedR 38, 390–391 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5543-x
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-020-5543-x