Zusammenfassung
Auch eine objektiv festgestellte schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht führt nicht automatisch zu der Annahme, dass ein Behandler bei der objektiv grob fehlerhaften Behandlung mit Körperverletzungs- oder gar Tötungsvorsatz gehandelt hat. Ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen voluntativen Elementes ist vielmehr anzunehmen, wenn das Verhalten des Behandlers nachdrücklich darauf schließen lässt, dass er den Ernst der Lage völlig verkannt hat.
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LG Krefeld, Urt. v. 14.7.2019 – 22 KLs 14/18. Strafbarkeit eines Heilpraktikers nach einer in drei Fällen tödlich endenden Behandlung mit 3-Bromopyruvat . MedR 38, 290–291 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5515-1
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