Zusammenfassung
Nach §87 Abs. 6 S. 9 SGB V in der ab dem 1.1.2012 geltenden Fassung (seit dem 11.5.2019: §87 Abs. 6 S. 10 SGB V) kann eine Veröffentlichung von Beschlüssen des erweiterten Bewertungsausschusses sowohl im DÄBl. als auch im Internet erfolgen. Aus dem 2. Halbs. der Regelung, dass bei einer Bekanntmachung im Internet im DÄBl. ein Hinweis auf die Fundstelle veröffentlicht werden muss. Kommt keine untergeordnete Rolle der Veröffentlichung im Internet gegenüber der im Printmedium zum Ausdruck, nach der der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beschlusses erst zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im DÄBl. eintreten würde.
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LSG Bad.-Württ., Urt. v. 22.5.2019 – L 5 KA 2830/18 (SG Stuttgart). Veröffentlichung von Beschlüssen des erweiterten Bewertungsausschusses, Rückwirkung . MedR 38, 254–256 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5501-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-020-5501-7