Zusammenfassung
1. Nach §47 Abs. 1 S. 2 ThürHeilBG können auch Berufspflichtverstöße durch die Thüringer Berufsgerichtsbarkeit geahndet werden, die der Kammerangehörige während seiner Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung im Geltungsbereich des Grundgesetzes begangen hat.
2. War eine Berufspflichtverletzung nach den berufsrechtlichen Bestimmungen eines anderen Bundeslandes zu würdigen und bestand dort ein endgültiges Verfahrenshindernis (hier weil nach Art. 86 Abs. 4 BayHKaG das berufsgerichtliche Verfahren einzustellen ist, wenn der Kammerangehörige die Approbation durch staatliche Ordnungsmaßnahmen entzogen wurde) besteht dieses Hindernis aus Gründen des Vertrauensschutzes und des Rechtsstaatsprinzips fort, wenn der Arzt nach Wiedererteilung der Approbation die Kammer wechselt.
3. Zum Grundsatz des ne bis in idem in berufsgerichtlichen Verfahren.
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VG Meiningen, Urt. v. 10.1.2019 – 7B 70004/17 Me. Der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit . MedR 38, 240–242 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5496-0
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