Zusammenfassung
1) Von einem rechtlichen Zusammenhang i.S. von §2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG ist dann auszugehen, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch das Arbeitsverhältnis bedingt ist.
2) Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. des §2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG ist dann gegeben, wenn ein Anspruch zwar nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultiert, aber doch nur im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis bestehen kann.
3) Der Zusammenhang muss derart sein, dass das Rechtsverhältnis aus dem die Streitigkeit folgt, ohne das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre.
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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 9.7.2018 – 3 Ta 20/18 (ArbG Schwerin). Freistellungsanspruch des ermächtigten Krankenhausarztes gegen seinen Arbeitgeber bei Regressen der KÄV . MedR 38, 226–228 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5491-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-020-5491-5