Zusammenfassung
1. Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf Streitigkeiten zwischen Personen, welche dem NATO-Truppenstatut und seinen Zusatzabkommen unterliegen.
2. Eine inhaltliche Entscheidung über ein Einsichtsrecht in die medizinischen Unterlagen einer NATO-Gutachterkommission ist einem mitgliedstaatlichen Gericht verwehrt. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 21.12.2018 u. Beschl. v. 8.2.2019 – 5 U 47/18 (LG Aachen). Die Einsichtnahme in medizinische Unterlagen einer NATO-Gutachterkommission unterliegt nicht der deutschen Gerichtsbarkeit . MedR 38, 224–226 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5490-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-020-5490-6