Zusammenfassung
1. Vor der operativen Behandlung eines Hirntumors muss der Patient für seine wirksame Einwilligung nicht auf die Strahlentherapie als Behandlungsalternative aufmerksam gemacht werden.
2. Ob es sich bei der Strahlentherapie um eine vom Neurochirurgen zu erwähnende aufklärungsrelevante Behandlungsalternative handelt, ist mit Hilfe eines neurochirurgischen Sachverständigen und nicht durch ein strahlentherapeutisches Gutachten zu klären.
3. Ist in einer vom Patienten unterzeichneten Wahlleistungsvereinbarung keines der für die einzelnen Wahlleistungen vorgesehenen Felder angekreuzt, lässt sich auch bei einem Privatpatienten anhand dessen nicht feststellen, dass ausgerechnet die Chefarztbehandlung zugesagt war. Die Abrechnung des Chefarztes kann ein Indiz für die vereinbarte Chefarztbehandlung sein.
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OLG Naumburg, Urt. v. 14.5.2019 – 1 U 48/18 (LG Halle). Einwilligung ad personam bei wahlärztlicher Behandlung . MedR 38, 217–222 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5488-0
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