Zusammenfassung
1. Eine sofortige Beschwerde im Arzthaftungsbeweisverfahren ist unzulässig, soweit sie sich gegen eine begehrte Verfahrensanordnung auf Beiziehung von Behandlungsunterlagen durch das Gericht oder den Sachverständigen oder die ausdrückliche Anordnung einer körperlichen Untersuchung richtet. Beweisbeschlüsse – auch im selbstständigen Beweisverfahren – sind insoweit grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar, sondern nur i.V. mit einem Rechtsmittel in der Hauptsache.
2. Beweisfragen an den Sachverständigen, ob es eine gleichwertige Behandlungsalternative zu dem tatsächlich erfolgten Eingriff gab, sind im Beweisverfahren hingegen zuzulassen, da diese Frage der Begutachtung durch den Sachverständigen zugänglich ist und sinnvollerweise nur durch ihn beantwortet werden kann. Die Klärung dieses Punktes ist i.S.v. §485 Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich geeignet, einen Rechtsstreit zu vermeiden und es spricht nichts dagegen, einen konkret bezeichneten Aufklärungsfehler im selbstständigen Beweisverfahren “miterledigen zu lassen”.
3. Die Frage, ob ein Patient tatsächlich über bestehende Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde, ist nicht durch einen Sachverständigen zu klären und kann daher nicht Gegenstand des Arzthaftungsbeweisverfahrens sein.
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OLG Köln, Beschl. v. 16.8.2019 – 5 W 24/19 (LG Köln). Beweisfragen zu Behandlungsalternativen im selbstständigen Beweisverfahren zulässig . MedR 38, 216–217 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5487-1
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