Zusammenfassung
Zur Entkräftung der Beweiskraft des Tatbestands durch das Sitzungsprotokoll.
Der für die Annahme eines Befunderhebungsfehlers erforderliche Pflichtwidrigkeitsvorwurf kann darin bestehen, dass die medizinisch gebotene Befundung mit einem von Beginn an nur notdürftig reparierten Gerät unternommen wird, auch wenn das Gerät zunächst noch verwertbare Aufzeichnungen liefert (hier: CTG-Kontrolle mit einem lediglich mit einem Heftpflaster geflickten CTG-Gerät).
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BGH, Urt. v. 24.7.2018 – VI ZR 294/17 (OLG Karlsruhe). Funktionsuntaugliches CTG-Gerät als Befunderhebungsfehler . MedR 38, 212–214 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5485-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-020-5485-3