Zusammenfassung
Es kann nicht als geklärt angesehen werden, dass eine fiktive Genehmigung nach §13 Abs. 3a SGB V einen Leistungserbringer zum Gegenstand haben kann, der nicht zur Versorgung in der GKV zugelassen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte nicht mangels vorhandener Genehmigung von vornherein privatärztliche Leistungen in Anspruch nehmen muss, sondern die Krankenkasse den noch offenen Naturalleistungsanspruch unterdessen durch einen zugelassenen Leistungserbringer erfüllen will.
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.4.2018 – L 6 KR 21/18 B ER (SG Halle). Keine fiktive Genehmigung einer Kostenübernahme für die Behandlung in einem nicht zugelassenen Krankenhaus . MedR 38, 66–67 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5441-2
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-019-5441-2