Zusammenfassung
Das Gutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle kann im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden. Dies führt aber weder zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Patienten noch ist das Schlichtungsgutachten auf Beweisebene geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen.
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BGH, Beschl. v. 12.3.2019 – VI ZR 278/18 (OLG Jena). Bedeutung des Gutachtens einer medizinischen Schlichtungsstelle im Arzthaftungsprozess . MedR 37, 951–952 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5400-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-019-5400-y