Zusammenfassung
Ein Laborarzt ist nicht mehr eigenverantwortlich i.S. des §18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG tätig und verliert damit seinen Status als Freiberufler, wenn er nach dem betrieblichen Arbeitsablauf Untersuchungsaufträge und deren Ergebnisse weder zur Kenntnis nimmt noch auf Plausibilität hin überprüft, die nach einer Voruntersuchung der fachlich vorgebildeten Mitarbeiter zu einem unauffälligen Befund geführt haben.
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BFH, Beschl. v. 12.6.2018 – VIII B 154/17 (Nds. FG). Zur freiberuflichen Tätigkeit eines Laborarztes . MedR 37, 917–920 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5391-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-019-5391-8