Zusammenfassung
1. Demenzbedingte Pflegebedürftigkeit steht einer zwecks Stabilisierung und Beübung der Herz-Kreislauffunktion nach erlittenem Herzinfarkt begehrten stationären Rehabilitationsmaßnahmen nicht von vornherein entgegen.
2. Ein bei Sachleistungen grundsätzlich zu erwägendes Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache greift im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes jedenfalls dann nicht, wenn dem Betroffenen ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist. Eine “echte” Vorwegnahme der Hauptsache liegt überdies dann nicht vor, wenn eine Erstattung der erbrachten Leistung in Geld in Betracht kommt.
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.3.2019 – L 6 KR 5/19 B ER (SG Magdeburg). Demenz steht stationärer Rehabilitation nach Herzinfarkt nicht grundsätzlich entgegen . MedR 37, 911–913 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5387-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-019-5387-4