Zusammenfassung
1. Die Regelung ermächtigt die zuständige Behörde lediglich zur Ablehnung der Anerkennung des Kurses im Falle seiner Ungeeignetheit. Erfüllt der Kurs hingegen die in §18a Abs. 4 RöV (juris: RöV 1987) benannten Eignungsvoraussetzungen hat der Veranstalter einen Anspruch auf Anerkennung. Ermessen ist der zuständigen Behörde insoweit nicht eingeräumt.
2. Einzelfall zum fehlenden Anspruch auf Anerkennung eines Strahlenschutzkurses aufgrund Nichterfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen durch verminderten Präsenzanteils von nur 30 Prozent.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.9.2018 – 13 A 300/17 (VG Köln). Anerkennung eines Strahlenschutzkurses – hier: zu geringer Präsenzunterricht . MedR 37, 900–902 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5381-x
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