Zusammenfassung
1a. Wird die Psychotherapie vom Therapeuten per E-Mail beendet, kann dies mangels eines für die Beendigung des Behandlungsvertrages heranzuziehenden Standards zu keinem vertraglichen Schadensersatzanspruch des Patienten führen.
1b. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus einer mit dem Patienten getroffenen Vereinbarung herleiten, wonach dieser dem Therapeuten eine beabsichtigte Beendigung der Therapie mitteilt und anschließend noch zweimal zur Therapie erscheint, damit der Konflikt besser verstanden werden könne und ein Abschied möglich sei.
1c. Der Schadensersatzanspruch setzt zudem einen im Einzelfall festzustellenden negativen Einfluss der Beendigung der Therapie auf die gesundheitliche Situation des betroffenen Patienten voraus.
2. Nicht jede Verletzung der Schweigepflicht rechtfertigt eine Geldentschädigung.
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OLG Naumburg, Urt. v. 18.12.2017 – 1 U 87/17 (LG Magdeburg). Haftung eines Psychotherapeuten: Beendigung des Behandlungsvertrages durch eine E-Mail . MedR 37, 893–896 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5377-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-019-5377-6