Zusammenfassung
1. Für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen vortragen, in welchem Umfang er durch die Verletzung in der Erbringung der dafür erforderlichen Leistungen eingeschränkt war. Tabellenwerke zur Berechnung ersetzen den Sachvortrag nicht, dienen aber für den Richter zur Überprüfung der Plausibilität des Parteivortrags. Der Senat hält die dafür bisher zur Verfügung stehenden Quellen (z.B. Pardey, Haushaltsführungsschaden) – gerade im Bereich des Haushaltszuschnitts für nicht mehr zeitgemäß und orientiert sich an den Tabellen von Schah Sedi, Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden 2017. Für die fiktive Abrechnung des Schadens erscheint bei einfachen Arbeiten im Haushalt ein Stundensatz von 8,50 € angemessen, der aber hinsichtlich des Zuschnitts des Haushalts auf 10,– € angehoben werden kann.
2. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte sind weder Maßstab noch Begrenzung. Angesichts der mangelnden Vergleichbarkeit vieler Fallgestaltungen fehlt es oft an brauchbaren Kriterien, wie insbesondere auch die Dauer der Beeinträchtigung ausreichend berücksichtigt wird. Der Senat hält deshalb eine Methode, das Schmerzensgeld nach der Art der Behandlung (Krankenhaus, Reha) und der Dauer der Beeinträchtigung zu bemessen, für geeignet, eine angemessene und vergleichbare Entschädigung zu errechnen. Die im Handbuch Schmerzensgeld 2013 (Schwintowski/C. Schah Sedi/M. Schah Sedi, Handbuch Schmerzensgeld, 2013, taggenaue Schmerzensgeldbemessung.) unter Berücksichtigung des Grads der Schädigungsfolgen dargelegten Ansätze können dazu dienen.
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OLG Frankfurt, Urt. v. 18.10.2018 – 22 U 97/16 (LG Darmstadt). Berechnung von Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld . MedR 37, 885–890 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5376-7
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