Zusammenfassung
1. Voraussetzung für das Vorliegen einer Vermögensbetreuungspflicht ist nicht allein die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein bestimmtes Vermögen, sondern auch, dass damit ein tatsächliches Vertrauen des Treugebers in eine pflichtgemäße Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen verbunden ist.
2. Wird ein Universitätsklinikum aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Universität für den Rektor der Universität als Dienstvorgesetzten des wissenschaftlichen Personals der medizinischen Fakultät im Wege der Auftragsverwaltung tätig, kann sich daraus eine Vermögensbetreuungspflicht des Universitätsklinikums gegenüber der Universität hinsichtlich der geldwerten Arbeitsleistung des wissenschaftlichen Personals der medizinischen Fakultät ergeben.
3. Eine Pflichtverletzung kann grundsätzlich vorliegen, wenn Angestellte über einen längeren Zeitraum für private Zwecke eingesetzt werden.
4. Gewerbsmäßigkeit liegt nur dann vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen; allein dass die sich aus der Tat ergebenden Vermögensvorteile einem Angeklagten sukzessive zufließen, begründet noch keine Gewerbsmäßigkeit. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BGH, Beschl. v. 21.8.2018 – 3 StR 292/17 (LG Düsseldorf). Zum Vorwurf der Untreue durch Einsatz eines Assistenzarztes bei Betrieb einer Privatpraxis als Ärztlicher Direktor einer Universitätsklinik . MedR 37, 879–880 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5372-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-019-5372-y