Zusammenfassung
1. Nur im atypischen Ausnahmefall darf davon abgesehen werden, dem Prüfling vor dem mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung praktische Aufgaben zu stellen und ihm aufzugeben, deren Ergebnisse bei der Prüfung mündlich oder mittels Vorlage eines schriftlichen Berichts darzulegen und zu begründen.
2. Dass im Prüfungstermin ohnehin nach §24 Abs. 2 ÄApprO praktische Aufgaben gestellt werden oder dass die Ausgabe praktischer Aufgaben vor dem Prüfungstermin mit personellen und organisatorischen Schwierigkeiten verbunden ist, begründet keinen atypischen Ausnahmefall.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.1.2019 – 14 A 2042/18 (VG Aachen). Prüfungsverfahrensrecht – Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern . MedR 37, 739–741 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5327-3
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