Zusammenfassung
1. Der Zulässigkeit des Antrags nach §80b Abs. 2 VwGO steht nicht entgegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage bereits vor Antragstellung geendet hat. Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach §80b Abs. 2 VwGO kann auch nach dem Eintritt der Vollziehbarkeit angeordnet werden.
2. Für die Entscheidung über einen Antrag nach §80b Abs. 2 VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach §80 Abs. 5 VwGO.
3. Bei der nach §80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die auf §6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützte Anordnung des Ruhens der Approbation eine Präventivmaßnahme nach Art eines vorläufigen Berufsverbots darstellt, durch die schwerwiegend in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird.
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.8.2018 – 13 B 826/18. Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach erfolgloser Klage gegen Ruhen der Approbation . MedR 37, 742–743 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5321-9
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-019-5321-9