Zusammenfassung
1. Die verbindliche Vorgabe einer Quotierung der Vergütung von Laborleistungen der Laborärzte nach den Abschnitten 32.2 und 32.3 durch die KBV ist von der Ermächtigungsgrundlage des §87b Abs. 4 S. 2 SGB V umfasst. Dies gilt auch für die Quotierung von Kostenerstattungen und Kostenpauschalen.
2. Das legitime Ziel, eine bundeseinheitliche Vergütung derartiger Kostenerstattungen zu gewährleisten und damit im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Versorgung einen Versende-Tourismus zu vermeiden, lässt sich nur erreichen, wenn die Vorgabe der KBV nicht nur eine ungefähre Richtschnur, sondern als normative Vorgabe verbindlich ist.
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BSG, Urt. v. 8.8.2018 – B 6 KA 26/17 R (SG Mainz). Vergütung von Laborkostenpauschalen an Laborärzte unter Anwendung einer durch die KÄBV festgesetzten Vergütungsquote – Kein Anspruch auf eine Vergütung nach den Sätzen des Euro-EBM . MedR 37, 234–238 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5213-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-019-5213-z