Zusammenfassung
1. Wiederholte Verstöße gegen sich aus der ApBetrO ergebenden Grundpflichten eines Apothekers können auch unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG sowohl den Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis als auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufes rechtfertigen.
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann auch auf die den Verwaltungsakt tragenden Erwägungen gestützt werden, wenn diese zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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VG Schleswig, Beschl. v. 21.8.2018 – 7 B 103/18. Sofortvollzug bei Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke – wiederholte Rechtsverstöße . MedR 37, 231–233 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5211-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-019-5211-1