Zusammenfassung
1. Der Widerruf der Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs setzt nicht voraus, dass ein schwerwiegendes berufswidriges Verhalten die Grenz der Strafbarkeit überschreitet.
2. Der Widerruf der Approbation ist eine Maßnahme zur Abwehr der Gefahr, die von der Tätigkeit eines unzuverlässigen oder zur Berufsausübung unwürdigen Arztes ausgehen. Er stellt deshalb keine (weitere) Bestrafung dar und setzt dementsprechend auch kein strafbares Verhalten voraus.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.8.2018 – 13 A 1535/17 (VG Köln). Widerruf der Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit durch unbegründete medizinische Untersuchungen . MedR 37, 227–230 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5209-8
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