Skip to main content
Log in

Organisationspflichten des niedergelassenen Gynäkologen zur zeitnahen Auswertung eines CTG

BGB §§ 253, 280, 823

  • RECHTSPRECHUNG
  • Published:
Medizinrecht Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

Ein niedergelassener Gynäkologe muss die Auswertung eines routinemäßig geschriebenen CTG einer Schwangeren so organisieren, dass es zeitnah ausgewertet wird. Ist sein Personal, das das CTG anlegt und wieder entfernt, dazu nicht in der Lage, muss er das CTG alsbald persönlich beurteilen.

Auf ein silentes CTG muss der Arzt zeitnah binnen 15 bis 20 Minuten reagieren. Der Arzt muss die Schwangere veranlassen, zur Vermeidung eines Hirnschadens des Kindes unverzüglich die nächstgelegene Klinik aufzusuchen.

Erleidet das Neugeborene unter der Geburt infolge einer Sauerstoffunterversorgung einen schweren Hirnschaden, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 € angemessen, auch wenn das Kind über einige intellektuelle Fähigkeiten verfügt. Ein Schmerzensgeld von 500.000 € soll auch dann übersetzt sein, wenn das Kind darunter leiden kann, dass es nicht in der sonst üblichen Weise mit der Umwelt kommunizieren kann.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this article

Price excludes VAT (USA)
Tax calculation will be finalised during checkout.

Instant access to the full article PDF.

Author information

Consortia

Rights and permissions

Reprints and permissions

About this article

Check for updates. Verify currency and authenticity via CrossMark

Cite this article

OLG Hamm, Urt. v. 19.3.2018 – 3 U 63/15 (LG Münster). Organisationspflichten des niedergelassenen Gynäkologen zur zeitnahen Auswertung eines CTG . MedR 37, 220–226 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5206-y

Download citation

  • Published:

  • Issue Date:

  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-019-5206-y

Navigation