Zusammenfassung
Ein niedergelassener Gynäkologe muss die Auswertung eines routinemäßig geschriebenen CTG einer Schwangeren so organisieren, dass es zeitnah ausgewertet wird. Ist sein Personal, das das CTG anlegt und wieder entfernt, dazu nicht in der Lage, muss er das CTG alsbald persönlich beurteilen.
Auf ein silentes CTG muss der Arzt zeitnah binnen 15 bis 20 Minuten reagieren. Der Arzt muss die Schwangere veranlassen, zur Vermeidung eines Hirnschadens des Kindes unverzüglich die nächstgelegene Klinik aufzusuchen.
Erleidet das Neugeborene unter der Geburt infolge einer Sauerstoffunterversorgung einen schweren Hirnschaden, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 € angemessen, auch wenn das Kind über einige intellektuelle Fähigkeiten verfügt. Ein Schmerzensgeld von 500.000 € soll auch dann übersetzt sein, wenn das Kind darunter leiden kann, dass es nicht in der sonst üblichen Weise mit der Umwelt kommunizieren kann.
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OLG Hamm, Urt. v. 19.3.2018 – 3 U 63/15 (LG Münster). Organisationspflichten des niedergelassenen Gynäkologen zur zeitnahen Auswertung eines CTG . MedR 37, 220–226 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5206-y
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