Zusammenfassung
1. Auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes darf ein Teilurt. nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (st. Rspr.). In diesem Zusammenhang liegt ein Grundurt. über den noch ausstehenden Teil nur vor, wenn die Grundentscheidung entweder in der Urteilsformel enthalten ist oder aus den Entscheidungsgründen so deutlich wird, dass eine Berichtigung der Urteilsformel erfolgen kann. Die bloße Bezeichnung als “Grund- und Teilurt.” im Rubrum genügt dagegen nicht.
2. Zur Abgrenzung zwischen einem ärztlichen Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklärung (Anschluss Senatsurt. v. 17.11.2015 – VI ZR 476/14 – VersR 2016, 260).
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BGH, Urt. v. 11.4.2017 – VI ZR 576/15 (KG). Teil- und Grundurteil bei unterlassener Befunderhebung . MedR 37, 217–219 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5204-0
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