Zusammenfassung
Wird eine Amtshaftungsklage gegen einen beamteten Oberarzt einer Universitätsklinik wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten (hier: die Universitätsklinik) verbunden und ist die Frage, ob diesen eine Ersatzpflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des einfachen Streitgenossen durch Teilurt. abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber für den durch Teilurt. entschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (Bestätigung Senatsurt. v. 17.2.2004 – VI ZR 39/03 –, VersR 2004, 785).
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BGH, Urt. v. 21.11.2017 – VI ZR 436/16. Voraussetzungen eines Teilurteils . MedR 37, 216–217 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5203-1
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