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Zum aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheid zur Umsetzung eines durch eine Schiedsperson festgesetzten Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung

SGG §§10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 54 Abs. 3, 75 Abs. 2; SGB IV §§87 Abs. 1 S. 2, 89 Abs. 1 S. 2; SGB V §73b

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Zusammenfassung

1. Zu den Angelegenheiten des Vertragsarztrechts gehören auch Klagen aufgrund von Aufsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit Verträgen nach §73b SGB V.

2. Ein von einer Schiedsperson im Verfahren nach §73b Abs. 4a SGB V festgesetzter Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung ist vorbehaltlich seiner Nichtigkeit umzusetzen, solange seine Rechtswidrigkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist. Die Verpflichtung zur Umsetzung des Vertrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über dessen Rechtmäßigkeit kann nur durch eine einstweilige Anordnung des Gerichts nach §86b Abs. 2 SGG beseitigt werden.

3. Unterbleibt eine Umsetzung eines durch eine Schiedsperson festgesetzten Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung durch eine Krankenkasse, kann diese durch einen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheid zur Umsetzung angehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung Klagegegenstand eines zwischen Krankenkasse und hausärztlicher Gemeinschaft i.S.v. §73b Abs. 4 S. 1 SGB V geführten Klageverfahrens ist.

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BSG, Urt. v. 21.3.2018 – B 6 KA 59/17 ER (Bayerisches LSG). Zum aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheid zur Umsetzung eines durch eine Schiedsperson festgesetzten Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung . MedR 37, 330–338 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5197-8

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