Zusammenfassung
1. Medizinische Versorgungszentren sind selbst nicht berechtigt, ihrerseits weitere medizinische Versorgungszentren zu gründen; aus dem Bestandsschutz der medizinischen Versorgungszentren gem. §95 Abs. 1a S. 2 SGB V, deren Gründer nach Inkrafttreten des GKV-VStG nicht mehr zu dem Gründungsberechtigten der medizinischen Versorgungszentren gem. §95 Abs. 1a S. 1 SGB V gehören, erwächst ebenfalls keine Gründungsberechtigung.
2. Die Anwendbarkeit der Vorschriften des vierten Kapitels des SGB V, die sich auf die Ärzte beziehen, gelten gemäß §72 Abs. 1 S. 2 SGB V nicht nur dann nicht für medizinische Versorgungszentren entsprechend, wenn etwas anderes bestimmt ist, sondern auch dann nicht, wenn sich aus dem systematischen Zusammenhang der maßgeblichen Vorschriften und dem Wesen der jeweiligen Rechtsmaterie ergibt, dass eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht kommt, etwa weil dem die Grundstruktur des Medizinischen Versorgungszentrums entgegensteht. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG, Urt. v. 16.5.2018 – B 6 KA 1/17 (Hessisches LSG). MVZ dürfen keine weiteren MVZ gründen . MedR 37, 325–329 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5195-x
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