Zusammenfassung
1. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Gesundheit ist der Gemeinsame Bundesausschuss dazu legitimiert, die Verfahrensweise bei der Anordnung oder Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen näher auszugestalten.
2. Nach partieller Öffnung eines Planungsbereichs hat der Berufungsausschuss gemäß §23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BedarfsplRL 2007 den Bewerber bei mehreren Bewerbern nicht nur nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der beruflichen Eignung, der Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, des Approbationsalters und der Dauer der Eintragung in die Warteliste auszuwählen, sondern auch die Vorgaben eines rechtskräftigen LSG-Urteils zu berücksichtigen.
3. Die Zulassungsgremien sind auch dann, wenn sie mehrere Bewerber hinsichtlich der Dauer der ärztlichen Tätigkeit und des Approbationsalters als gleichrangig bewerten, nicht gehindert, im Rahmen von §23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BedarfsplRL 2007 die unterschiedlichen beruflichen Werdegänge und die damit verbundenen unterschiedlichen Erfahrungen bei der Frage der beruflichen Eignung zu berücksichtigen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG, Urt. v. 27.6.2018 – B 6 KA 33/17 R – (Thüringisches LSG). Bewerberauswahl nach partieller Öffnung eines Planungsbereichs gemäß §23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie 2007 . MedR 37, 318–323 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5193-z
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