Zusammenfassung
1. Der Sicherstellungsauftrag für Impfleistungen liegt bei den Krankenkassen, nicht bei den Kassenärztlichen Vereinigungen.
2. Die Verordnung von Impfstoffen kann durch die Einrichtungen der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung überprüft werden, wenn es vertragliche Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen und der KÄV gibt und die Impftätigkeit in die vertragsärztliche Versorgung einbezogen ist.
3. Inhaltlich handelt es sich bei der Rückforderung von Verordnungskosten für Impfstoffe um einen Regress und nicht um einen sonstigen Schaden. (Leitsätze der Bearbeiterin)
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BSG, Urt. v. 21.3.2018 – B 6 KA 31/17 R (Schleswig-Holsteinisches LSG). Impfstoffe sind Arzneimittel, die der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen unterliegen können . MedR 36, 918–923 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-018-5085-7
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