Zusammenfassung
1. Die richterliche Kontrolle untergesetzlicher Normen – hier: Beschl. des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBewA) – beschränkt sich darauf, ob sich die Norm auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtsetzungsbefugnis durch den Normgeber überschritten wurden. Dies ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem “groben Missverhältnis” zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht (BVerfGE 108, 19).
2. Sofern eine Norm tatsächliche Umstände zur Grundlage ihrer Regelung macht, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung insbesondere darauf, ob der (E)BewA – soweit mehrere Arztgruppen betroffen sind – nach einheitlichen Maßstäben verfahren ist und inhaltlich darauf, ob seine Festsetzung frei von Willkür ist, d.h. ob er sich in sachgerechter Weise an Berechnungen orientiert hat und ob sich seine Festsetzung innerhalb des Spektrums der verschiedenen Erhebungsergebnisse hält (BSGE 89, 259, 265 = MedR 2003, 586ff.).
3. Bei Anwendung dieser Maßstäbe sind die mit Beschl. des EBewA v. 22.9.2015 (DÄBl. 2015, A-1739) getroffenen Regelungen nach §87 Abs. 2 SGB V im Wesentlichen nicht zu beanstanden.
4. Insbesondere hat sich der EBewA beanstandungsfrei an das Berechnungsmodell zur Ermittlung der angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen gehalten, das der Senat mit Urt. v. 25.8.1999 entwickelt hat und eine Belastungsgrenze für einen vollzeitig tätigen Psychotherapeuten bei wöchentlich 36 zeitabhängig zu erbringenden Leistungen von mindestens 50-minütiger Dauer vorsieht (BSGE 84, 235ff.).
5. Ebenso wenig ist die Bildung des “Fachgruppenmix” für den hier maßgeblichen Zeitraum zu korrigieren. Zu beanstanden ist aber, dass der EBewA teilweise zu weitgehende Bereinigungen der Erlöse der zum Vergleich herangezogenen Arztgruppen vorgenommen und dass er Änderungen in dem von ihm zugrunde gelegten Tarifvertrag nicht berücksichtigt hat.
6. Es ist nicht zu beanstanden, dass der EBewA nur die empirischen Personalkosten in die Bewertung der GOP des Abschnitts 35.2 EBM-Ä hat einfließen lassen und die normativen Personalkosten ausschließlich in den Strukturzuschlägen der GOP 35251 und 35252 EBM-Ä berücksichtigt hat. (Leitsätze der Bearbeiter)
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BSG, Urt. v. 11.10.2017 – B 6 KA 37/17 R – (SG Marburg). Vergütung psychotherapeutischer Leistungen des Jahres 2013 . MedR 36, 905–914 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-018-5083-9
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