Zusammenfassung
1. Ist das identische Interesse gegen die identische Gefahr mehrfach haftpflichtversichert, liegt ein Fall des §78 Abs. 1 Alt. 2 VVG vor, der zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern führt. Dies gilt auch dann, wenn sich die Mehrfachversicherung nur für eine Schnittmenge bestimmter Tätigkeiten (hier: ambulante Vorbereitungsmaßnahmen eines Arztes in niedergelassener Tätigkeit für eine spätere stationäre operative Behandlung als Honorararzt) ergibt (Teilidentität von Interesse und Gefahr).
2. Der Innenausgleich zwischen den Versicherern gemäß §78 Abs. 1 und 2 VVG hat grundsätzlich Vorrang vor einem Regress gegen den Versicherten nach §86 Abs. 1 VVG.
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BGH, Urt. v. 13.3.2018 – VI ZR 151/17 (OLG Naumburg). Zum Innenausgleich zwischen Heilwesenhaftpflichtversicherern bei Deckung identischer Gefahren (Mehrfachversicherung) . MedR 36, 884–887 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-018-5076-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-018-5076-8